Gefahr vor Organentnahmen in Europa

Materialien zu Der Theologe Nr. 17:
Die verschwiegenen Leiden
von Organspender und Organempfänger

Aktualisiert am 30.6.2022


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Große Gefahr! Auch schwerst verletzten Touristen
werden im Urlaubsland die Organe ohne Genehmigung entnommen


Ausländischen Touristen oder Geschäftsreisenden droht im Reiseland die Organentnahme, wenn sie dort tödlich verunglücken. Die Gefahr droht vor allem deutschen Staatsangehörigen, die sich aufgrund der deutschen Gesetzeslage in scheinbarer Sicherheit wähnen, auch wenn sie in Deutschland einer späteren Organentnahme nicht ausdrücklich widersprochen haben. Denn in Deutschland ist dafür eine Zustimmungserklärung des Betroffenen oder später seiner Angehörigen notwendig. Doch in den meisten europäischen Ländern gilt bei Organtransplantation die so genannte Widerspruchsregelung oder Widerspruchslösung (man muss im Ernstfall einer Organentnahme zuvor widersprochen haben), und es werden immer mehr Länder, die diese Gesetzesverschärfung einführen, um die Anzahl der Organe zu steigern. Und liegt nirgends ein Widerspruch vor, wird auch ein deutscher Urlauber ungefragt zum Organspender. "In vielen Fällen hätten dann nicht einmal mehr die Angehörigen ein Widerspruchsrecht".

Die Gefahr, gegen seinen Willen später "ausgenommen" zu werden droht zum Beispiel in Österreich, Italien, Frankreich, Spanien, Luxemburg, Schweden, Portugal, Slowenien, Tschechien und Ungarn. In Belgien, Finnland und Norwegen haben die Angehörigen wenigstens ein Einspruchsrecht.

Der ADAC empfiehlt deshalb, vor Antritt einer Auslandsreise in einem Organspendeausweis festzulegen, ob im Ernstfall die Organe freigegeben werden oder nicht. Solche Ausweise, auf denen auch ein Widerspruch vermerkt werden kann, sind in der Regel in Arztpraxen und Apotheken erhältlich. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung versendet auf Anfrage einen Ausweis in neun Sprachen (dpa, 26.10.2005). Man kann eine solche Erklärung mit eindeutigem Inhalt auch selbst anfertigen.
Aufsehen erregte vor einigen Jahren der Fall eines beim Skifahren in Österreich tödlich verunglückten jungen Deutschen, dem sofort nach dem Unfall die Organe heraus geschnitten wurden, ohne dass sich die Familienangehörigen dagegen wehren konnten (idea-spektrum Nr. 12/2007). Er hatte noch keine Widerspruchserklärung für Österreich ausgefüllt.
Sehr große Gefahr droht auch Urlaubern oder Geschäftsreisenden in Spanien oder Frankreich. Dort gilt bereits der Herzstillstand als ausreichende Todesfeststellung für die Organentnahme und nicht erst der so genannte Hirntod wie in Deutschland (in Frankreich gilt diese Regelung für bestimmte Kliniken). Denn man kommt so schneller an die begehrten Organe.

Wer zum Beispiel als Deutscher häufiger nach Österreich fährt, für den ist es eine zusätzliche Sicherheit, in Österreich direkt eine Widerspruchserklärung abzugeben. Dies dauert nur wenige Minuten. Das einfach verständliche Formular dafür kann im Internet herunter geladen werden. Die Erklärung kann dann gefaxt werden:
Zentrales Widerspruchsregister für Organentnahme ÖBIG, Stubenring 6, 1010 WIEN. Dort wird man dann auch als Deutscher als Nicht-Organspender registriert. Sinnvoll ist es auch, wenn der nächste Verwandte auch hier eine Kopie hat. Normalerweise würde auch eine einfache Widerspruchserklärung reichen, die man im Portemonnaie mit sich führt. Doch ob diese dann rechtzeitig gefunden wird und ob überhaupt jemand danach sucht, ist eben die Frage. Von daher sollte in jedem Fall der nächste Angehörige darüber informiert sein, wenn man keine Organentnahme wünscht. Obwohl dies in Österreich nichts nützt, wenn keine persönliche Widerspruchserklärung für Österreich vorgenommen worden ist. Die unkomplizierte Eintragung ins österreichische Widerspruchsregister erfolgt unter widerspruchsregister

 



Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa

Quelle: u. a. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) – Jeweils aktualisiert auf nachfolgender Seite:
europa-regelungen

 Land                              Gesetzliche Regelung

Belgien                           Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen (so genannte Erweiterte Widerspruchslösung)

Bulgarien                        Widerspruchsregelung

Dänemark                        Erweiterte Zustimmungsregelung

Deutschland                    Erweiterte Zustimmungsregelung

Estland                            Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Finnland                          Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Frankreich                     Widerspruchsregelung; Achtung! Organentnahmen in mehreren Kliniken bereits nach Herzstillstand                                      

Griechenland                  Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen (bis dahin erweiterte Zustimmungsregelung)

Großbritannien/Irland   Erweiterte Zustimmungsregelung

Irland                              Widerspruchsregelung

Italien                             Widerspruchsregelung

Kroatien                         Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Liechtenstein                 Widerspruchsregelung

Litauen                            Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Lettland                          Widerspruchsregelung

Luxemburg                     Widerspruchsregelung

Niederlande                   Widerspruchsregelung seit 2018 (zuvor erweiterte Zustimmungsregelung)

Norwegen                      Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Österreich                     Widerspruchsregelung

Polen                             Widerspruchsregelung

Portugal                         Widerspruchsregelung

Russland                        Widerspruchsregelung mit begrenztem Einspruchsrecht der Angehörigen, insofern diese versichern, ein Einspruch wäre der Wille des Sterbenden

Schweden                      Widerspruchsregelung mit Information der Angehörigen, die nicht widersprechen können

Schweiz                         Erweiterte Zustimmungslösung

Slowakei                       Widerspruchregelung

Slowenien                     Widerspruchsregelung

Spanien                         Widerspruchsregelung; Achtung! Organentnahmen bereits nach Herzstillstand (mehr dazu hier)

Tschechien                    Widerspruchsregelung

Türkei                             Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Ungarn                           Widerspruchsregelung

Zypern                           Widerspruchsregelung

 

Achtung: Diese Informationen sind ausdrücklich ohne Gewähr. Da die Gesetzgebung sich häufig änderte und im Sinne von Organtransplantationen in vielen Ländern verschärft wurde, wie z. B. 2018 zuletzt in den Niederlanden, empfiehlt es sich im konkreten Fall – also zum Beispiel bei der Reise in ein bestimmtes Land – sich noch einmal gesondert zu informieren bzw. zu vergewissern.
So wird empfohlen, die Möglichkeit heraus zu finden, wie man vorab im Reiseland vorsorglich widersprechen kann.



Zustimmungsregelung oder Erweiterte Zustimmungsregelung

Der Verstorbene muss zu Lebzeiten, z. B. per Organspendeausweis, einer Organentnahme zugestimmt haben. Liegt keine Zustimmung vor, können die Angehörigen über eine Entnahme entscheiden. Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.
 

Widerspruchsregelung

Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z. B. in einem Widerspruchsregister, so können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern (siehe oben) haben die Angehörigen ein Widerspruchsrecht.

Bei einer Widerspruchsregelung in Verbindung mit einer Informationsregelung geht der Gesetzgeber ebenfalls grundsätzlich von einer Bereitschaft zur Organspende bei fehlendem Widerspruch zu Lebzeiten aus. Allerdings müssen die Angehörigen in jedem Fall über die geplante Entnahme unterrichtet werden. Ein Einspruchsrecht steht ihnen jedoch nicht zu.
 



Spanien und teilweise auch Frankreich
:
Organentnahmen bereits nach 5 Minuten Herzstillstand

... und Bulgarien bis 2007: Jeder musste Organe "spenden" –
 Widerspruch wurde nicht anerkannt.
Das plante die CDU Berlin auch für Deutschland

Besonders krass ist die Situation in Spanien, wo man bereits wenige Minuten nach dem Tod oder vermeintlichen Tod mit dem Aufschneiden des Körpers zwecks Organentnahme beginnen kann. Organentnahme in Spanien: Gesetzliche Regelung – Kriterium Herzstillstand.
Ähnliches gilt teilweise in Frankreich:
spiegel.de
Vor dem EU-Beitritt Bulgariens 2007 galt dort: "In Bulgarien gibt es noch nicht einmal ein Widerspruchsrecht. Es gilt dort stets die sog. ´Notstandsregelung`. Entnommen werden kann, was jeweils dringend benötigt wird! Bulgarien kann man nur als eventueller Organspender-Aspirant besuchen". Nach dem EU-Beitritt wurde das Gesetz jedoch in eine Widerspruchsregelung geändert.
Diese so genannte Notstandslösung oder Notstandsregelung gilt allerdings in der kanadischen Provinz Quebec in Verbindung mit einer erweiterten Zustimmungsregelung. Wer dort hinfährt, sollte sich genau erkundigen, was dort gemacht werden darf. Und die CDU in Berlin wollte ein solches Gesetz 1973 und 1978 auch in Deutschland einführen. Der Gesetzentwurf, der allerdings einen Widerspruch aufgrund einer bestimmten Religion zulassen wollte, scheiterte jedoch.
 


Der Text kann wie folgt zitiert werden
:
Zeitschrift "Der Theologe", Hrsg. Dieter Potzel, Gefahr vor Organentnahmen in Europa, Wertheim 2003, zit. nach theologe.de/organe1.htm,
Fassung vom 30.6.2022, Copyright © und Impressum siehe hier.
 

 

Lesen Sie auch den Grundsatzartikel: Der Theologe Nr. 17 – Die verschwiegenen Leiden von Organspender und Organempfänger


       

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